§8 Organe des Vereins: Vereinsleitung (1) Die Organe des Vereins sind: 1. Das Schützenmeisteramt; 2. der Vereinsausschuss; 3. die Mitgliederversammlung. (2) Das Schützenmeisteramt besteht aus 1., 2. und 3. Schützenmeister, 1 Schatzmeister mit Stellvertreter, 1 Schriftführer mit Stellvertreter, und 1 Sportleiter mit Stellvertreter. Der 1., 2. und 3. Schützenmeister sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. bzw. 3. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. bzw. 2. Schützenmeisters. Vermögensrechtliche Verfügungen, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen, dürfen nur von zwei Schützenmeistern gemeinsam vorgenommen werden. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3. Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Das Schützenmeisteramt kann bei der Durchführung seiner Aufgaben von Beauftragten unterstützt werden. Das sind insbesondere: a) die Damenreferentin; sie vertritt die Interessen der weiblichen Mitglieder gegenüber dem Schützenmeisteramt; b) der Jugendreferent; er ist dem Sportleiter beigeordnet und ist insbesondere verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Trainings der Schützenjugend; c) der Pistolenreferent; er ist dem Sportleiter beigeordnet und unterstützt ihn in allen Belangen des sportlichen Pistolenschießens; d) der Referent für Langwaffen; er ist dem Sportleiter beigeordnet und unterstützt ihn in allen Belangen des sportlichen Schießens mit Langwaffen; e) der Böllerreferent; er ist dem Sportleiter beigeordnet und unterstützt ihn in allen Belangen des Böllerschießens; f) der Fahnenjunker; g) der Zeugwart. Die genannten Beauftragten werden vom Schützenmeisteramt für die Dauer von längstens 3 Jahren berufen. (3) Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Vereinsausschuß wird durch den 1., 2., bzw.3. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreibend der Mitglieder oder durch die Tagespresse (Deggendorfer Zeitung und Plattlinger Anzeiger), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte: 1. Entgegennahme der Berichte a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr; b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung; c) des Rechnungsprüfers; d) des Sportleiters. 2. Entlastung des Schützenmeisteramtes. 3. Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer. 4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages. 5. Satzungsänderungen. 6. Verschiedenes Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Auschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt. |